Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt I Übergangsbestimmungen
2. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen)
§ 522f. Neubemessung von Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung, die nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen wurden
(1) Die Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß § 522 Abs. 1 und 2 nicht gelten, sind, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu bemessen.
(2) Bei Versichertenrenten wird der am gebührende Rentenbetrag erhöht, und zwar
1. in der Pensionsversicherung der Arbeiter
a) um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des höchstens mit 600 S in Rechnung gestellten, um 452.10 S verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F1 ergibt, und
b) um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des 600 S übersteigenden Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F2 ergibt,
2. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der in Abs. 3 genannten Renten um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des um 524 S verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F3 ergibt. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach Z 1 lit. b und Z 2 sind die Renten höchstens mit den in Anlage 7 angegebenen Beträgen heranzuziehen.
(3) Die den Knappschaftsvoll- und Knappschaftsaltersrenten
gleichgestellten Invalidenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25
Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 1000 S, sonst auf
monatlich 1400 S zu erhöhen. Die Knappschaftsrenten und die ihnen
gleichgestellten Invalidenprovisionen sind zu erhöhen
bei einem Rentenanfall um monatlich
vor dem Jahre 1946 ................. 100 S
in den Jahren 1946 bis 1949 ......... 80 S
in den folgenden Jahren ............. 50 S.
(4) Hinterbliebenenrenten, ausgenommen Witwenprovisionen,
Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in
entsprechender Anwendung des Abs. 2 mit der Maßgabe erhöht, daß
a) an die Stelle des Absetzbetrages
1. von 452.10 S in der Pensionsversicherung
der Arbeiter
bei Witwenrenten der Betrag von ..... 256.30 S
bei Waisenrenten der Betrag von ...... 77.-- S
2. von 524 S in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung
bei Witwenrenten der Betrag von ..... 318.80 S
bei Waisenrenten der Betrag von ..... 100.-- S
b) an die Stelle des Grenzbetrages
von 600 S in der Pensionsversicherung
der Arbeiter
bei Witwenrenten der Betrag von ........ 300.-- S
bei Waisenrenten der Betrag von ........ 120.-- S
tritt,
c) in den Fällen, in denen es sich um Hinterbliebenenrenten nach einem Rentenempfänger handelt, die Aufwertungsfaktoren
anzuwenden sind, die für die Rente
des Verstorbenen gegolten hätten,
sonst die Aufwertungsfaktoren, die dem Todesjahr des Versicherten entsprechen.
Witwenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 600 S, sonst auf monatlich 800 S zu erhöhen. Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen werden auf monatlich 200 S erhöht. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages in entsprechender Anwendung des Abs. 2 sind die Witwenrenten in der Pensionsversicherung der Arbeiter höchstens mit 50 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung höchstens mit 60 v. H., Waisenrenten höchstens mit 20 v. H. der in Anlage 7 angegebenen Beträge heranzuziehen.
(5) Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages gemäß Abs. 2 und 4 ist die für den Monat Dezember 1960 gebührende Rente ohne Kinderzuschüsse, Hilflosenzuschuß, Ausgleichszulage und zusätzliche Steigerungsbeträge und vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen heranzuziehen.
(6) Zu den nach den Abs. 1 bis 4 neu bemessenen Renten gebühren die nach Abs. 5 bei der Neubemessung außer Ansatz gelassenen zusätzlichen Steigerungsbeträge im bisherigen Ausmaß.
(7) Bei Anwendung des § 95 gilt als Grundbetrag die Hälfte der nach Abs. 1 bis 5 neu bemessenen Rente ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung. Hierunter sind die Steigerungsbeträge aus einer Höherversicherung nach den vor dem in Geltung gestandenen Vorschriften zuzüglich ihrer Erhöhung in sinngemäßer Anwendung der auf das Anfallsjahr der Rente bezogenen Faktoren nach Anlage 5 zu verstehen. (Ü. Art. VII Abs. 9, BGBl. Nr. 13/1962) - ; (BGBl. Nr. 157/1991, Art. I Z 23) - .
(8) Bezieher einer Invaliditäts(Knappschaftsvoll)rente, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu bemessen worden und nicht vor dem weggefallen ist, können einen Anspruch auf eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nach diesem Bundesgesetz geltend machen, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach dem liegt. Hiebei gilt die bisherige, nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu bemessenen Rente als Invaliditäts(Knappschaftsvoll)pension nach den Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 69 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 49) - .
(9) Stirbt ein Rentenberechtigter, dessen Rente aus eigener Pensionsversicherung nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu bemessen worden und nicht bereits wegen des Anfalles einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters weggefallen ist, nach dem , ist für die Berechnung der Witwenpension § 264 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
a) Als Invaliditätspension gemäß § 264 Abs. 1 lit. c gilt die zum Zeitpunkt des Todes gebührende Leistung, jedoch ohne Berücksichtigung der nach den früheren Vorschriften gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge. (BGBl. Nr. 590/1983, Art. II Z 19) - .
b) Auf Grund der während des Rentenbezuges erworbenen Beitragszeiten erhöht sich der Steigerungsbetrag der Invaliditäts(Alters)pension für je zwölf anrechenbare Beitragsmonate um 15 v. T. der Bemessungsgrundlage (lit. c). Ein Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 261 Abs. 3 letzter Satz bzw. § 284 Abs. 3 letzter Satz zu berücksichtigen.
c) Als Bemessungsgrundlage gelten zehn Sechstel der Invaliditätspension nach lit. a. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 69 lit. b) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 49) - .
(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 56, Ü. Art. III Abs. 1 und 3) - .
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