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ASVG § 522d., BGBl. Nr. 294/1957, gültig ab 01.01.1958

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt I Übergangsbestimmungen

2. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen)

§ 522d.

(1) Die Bemessung der am laufenden Renten nach den Bestimmungen der § 522a und 522b Abs. 1 und die Neufeststellung der Ausgleichszulagen zu diesen Renten ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung der Angestellten ab und die Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter auf den vollen Mehrbetrag (§ 522c Abs. 1) gilt nicht als Neufeststellung der Rente im Sinne des § 296.

(2) Über die Bemessung der im Abs. 1 bezeichneten Renten ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erteilen, wenn die Erteilung eines Bescheides bis verlangt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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