Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt I Übergangsbestimmungen
2. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen)
§ 522. Anwendung des Leistungsrechtes
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, nur
a) für Leistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist,
b) für Leistungen aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach dem liegt.
Wann der Versicherungsfall als eingetreten anzusehen ist, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen aus der Pensionsversicherung gelten nicht für Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) zwar nach dem liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension aus der Zeit vor dem bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt wurde.
(3) Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten ab entsprechend auch für Leistungen, auf die im übrigen nach den Abs. 1 und 2 noch die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind:
1. a) im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ruhen von Leistungen,
b) im Bereich der in Betracht kommenden Versicherung die § 86 Abs. 4, 97 bis 101, 102 Abs. 3, 103 bis 107a, 110 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2, 112 Abs. 2;
2. im Bereich der Krankenversicherung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Sachleistungen, ferner die § 126 bis 131;
3. im Bereich der Unfallversicherung die Bestimmungen der § 180, 183, 184, 189 bis 191, 193 bis 202, 207 Abs. 2, 211, 215 Abs. 2, 215a, 218 Abs. 1 zweiter Satz, 252;
4. im Bereich der Pensionsversicherung die Bestimmungen der § 86 Abs. 3, 87, 88, 222 Abs. 3, 252, 255, 260, 262, 264 Abs. 1, in den Fällen des § 522f jedoch nur der erste Satz, § 264 Abs. 2 und 3, 265 bis 267 sowie die diesen Bestimmungen entsprechenden Bestimmungen im Abschnitt III und IV des Vierten Teiles, außerdem die § 292 bis 307.
(4) Die Bestimmungen der § 215a Abs. 1 und 265 Abs. 1 sind nur anzuwenden, wenn die Wiederverheiratung nach dem erfolgt ist.
(5) In der Unfallversicherung ist, wenn der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist, die Waisenrente für ein doppelt verwaistes Kind im einundeinhalbfachen Betrag der nach bisheriger Vorschrift gebührenden Waisenrente zu bemessen. Die erhöhte Waisenrente ist nur auf Antrag zu gewähren, und zwar ab , wenn die Voraussetzung für die erhöhte Rente vor dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird, sonst mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Erfüllung dieser Voraussetzung folgt.
(6)Aufgehoben.
(7) Die Versicherungsanstalt des Österreichischen Bergbaues kann unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des § 121 Abs. 3 durch die Satzung bestimmen, daß Mehrleistungen, die schon bisher in der Satzung vorgesehen waren, weiterhin beibehalten werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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