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ASVG § 521. Beitragsgrundlage bei bisheriger freiwilliger Rentenversicherung, BGBl. Nr. 189/1955, gültig ab 01.01.1956

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt I Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes VI

§ 521. Beitragsgrundlage bei bisheriger freiwilliger Rentenversicherung

Für Personen, die nach den bisherigen Bestimmungen in einer Rentenversicherung selbst- oder weiterversichert waren und gemäß § 515 Abs. 1 Z 2 als Weiterversicherte gelten, ist die Beitragsgrundlage – unbeschadet des § 76 Abs. 2 – der Betrag, der der Höhe des im letzten Beitragszeitraum vor dem entrichteten Beitrages unter Berücksichtigung der Beitragssätze nach § 77 entspricht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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