ASVG § 520. Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger, BGBl. Nr. 17/1969, gültig ab 01.01.1969
Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt I Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes VI
§ 520. Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger
Die Bestimmungen der § 40 und 43 über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger sind auch auf Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach bisheriger Vorschrift festgestellt worden sind oder werden.
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