ASVG § 520. Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger, BGBl. Nr. 17/1969, gültig ab 01.01.1969

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt I Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes VI

§ 520. Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger

Die Bestimmungen der §§ 40 und 43 über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger sind auch auf Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach bisheriger Vorschrift festgestellt worden sind oder werden.

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