Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung
1. Unterabschnitt Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)
§ 51. Allgemeine Beiträge für Vollversicherte
(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
1. in der Krankenversicherung
a) für Dienstnehmer, deren
Beschäftigungsverhältnis durch das
Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,
Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder
Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922,
geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2,
Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der
Angestellten gehören sowie für Versicherte
gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 ...... 6,85%
b) für Dienstnehmer, die unter den
Geltungsbereich des
Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für
Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen
sind und zur Pensionsversicherung der
Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf
die Art. II, III oder IV des
Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist,
sowie für Heimarbeiter ...................... 6,95%
c) für Dienstnehmer, deren
Beschäftigungsverhältnis dem
Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,,
unterliegt .................................. 6,95%
d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der
Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden
ist ......................................... 6,95%
e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 ........ 6,95%
f) für die übrigen Vollversicherten ............ 6,95%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
2. in der Unfallversicherung ...................... 1,4 vH
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
3. in der Pensionsversicherung .................... 22,8%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(2) Aufgehoben.
(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
1. In der Krankenversicherung
a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,42%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,43%,
b) der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,55%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,4%,
c) der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,47%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,48%,
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
des (der) Versicherten ........................ auf 10,25%,
des Dienstgebers .............................. auf 12,55%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) sowie für Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs. 1 Z 9) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, zu tragen ist.
(5) Für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.
(6) Abweichend von Abs. 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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