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ASVG § 51. Allgemeine Beiträge für Vollversicherte, BGBl. I Nr. 142/2004, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung

1. Unterabschnitt Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)

§ 51. Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1. in der Krankenversicherung

a) für Dienstnehmer, deren

Beschäftigungsverhältnis durch das

Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,

Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,

Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder

Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922,

geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2,

Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der

Angestellten gehören sowie für Versicherte

gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 ...... 6,7%

b) für Dienstnehmer, die unter den

Geltungsbereich des

Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für

Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des

Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen

sind und zur Pensionsversicherung der

Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf

die Art. II, III oder IV des

Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist,

sowie für Heimarbeiter ...................... 6,8%

c) für Dienstnehmer, deren

Beschäftigungsverhältnis dem

Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,,

unterliegt .................................. 6,8%

d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der

Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden

ist ......................................... 6,8%

e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 ........ 6,4%

f) für die übrigen Vollversicherten ............ 6,8%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. in der Unfallversicherung ...................... 1,4 vH

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

3. in der Pensionsversicherung .................... 22,8%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2) Aufgehoben.

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit

Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom

Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber

anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

1. In der Krankenversicherung

a) der in Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Personen

beläuft sich der Beitragsteil des

Versicherten ................................ auf 3,55%,

des Dienstgebers ............................ auf 3,25%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

b) der in Abs. 1 Z 1 lit. d genannten Personen

beläuft sich der Beitragsteil

des Versicherten ............................ auf 3,55%,

des Dienstgebers ............................ auf 3,25%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

c) der übrigen in Abs. 1 Z 1 genannten Personen

ist der Beitrag vom Versicherten und vom

Dienstgeber jeweils zur Hälfte zu tragen;

2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil

des (der) Versicherten ........................ auf 10,25%,

des Dienstgebers .............................. auf 12,55%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) sowie für Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs. 1 Z 9) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, zu tragen ist.

(5) Für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.

(6) Abweichend von Abs. 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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