ASVG § 513. Erlöschen bisheriger Zusatzversicherungen in der Krankenversicherung, BGBl. Nr. 31/1973, gültig ab 01.01.1973

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt I Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes VI

§ 513. Erlöschen bisheriger Zusatzversicherungen in der Krankenversicherung

Die nach den bisherigen Bestimmungen bestehenden Zusatzversicherungen von Pensionisten, soweit sie am noch aufrecht sind, erlöschen mit Ablauf dieses Tages. Die aus dieser Versicherung zustehenden Leistungen sind ohne Rücksicht auf den Eintritt des Leistungsfalles in der Höhe, die sich bei Eintritt des Leistungsfalles am ergeben hätte, an die bisher zusatzversicherten Personen auszuzahlen.

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