Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt I Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes VI
§ 511. Einbeziehung bisher versicherungsfreier Dienstnehmer in die Pflichtversicherung
(1) Die Dienstgeber haben Dienstnehmer, die am in einer nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen und nicht bereits zur Versicherung angemeldet sind, bis beim zuständigen Versicherungsträger anzumelden. Im übrigen sind die Bestimmungen der § 33 bis 36, 41 bis 43, 111 bis 113 entsprechend anzuwenden.
(2) Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die vor dem ins Ausland entsendet worden sind, gelten als im Inland beschäftigt, sofern sie am noch im Ausland beschäftigt sind und diese Beschäftigung die Dauer eines Jahres nicht übersteigt; das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann auf einen bis zu stellenden Antrag des Dienstgebers die Frist entsprechend verlängern, wenn die Art der Beschäftigung es begründet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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