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ASVG § 510. Befreiung von der bestehenden Meisterkrankenversicherung., BGBl. Nr. 13/1962, gültig von 01.07.1958 bis 31.12.1961

ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Abschnitt I. Übergangsbestimmungen.

1. Unterabschnitt. Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes VI.

§ 510. Befreiung von der bestehenden Meisterkrankenversicherung.

Nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit pflichtversicherte Personen sind – unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z. 10 und des § 7 Z. 2 lit. b über die Stückmeister – von einer nach den Bestimmungen über die Meisterkrankenversicherung bestehenden Pflichtversicherung befreit, sofern sie einen diesbezüglichen Antrag an den Träger der Meisterkrankenversicherung stellen. Die Befreiung wirkt von dem Monatsersten an, der auf den Antrag folgt. Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Befreiung erlischt auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Angehörigenversicherung beim Träger der Meisterkrankenversicherung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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