Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt I Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes VI
§ 509. Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung
Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach bisherigen Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die Krankenpflege zu übernehmen hatten, gelten mit dem als gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogen. Für die Durchführung der Krankenversicherung dieser Personen gelten die Vorschriften des § 10 Abs. 5, des § 12 Abs. 4, des § 36 Abs. 1 Z 4, des § 75 und des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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