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ASVG § 506a., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.1999 bis 31.12.1999

Neunter Teil Sonderbestimmungen

Abschnitt V Erwerbung von Versicherungszeiten

§ 506a.

(BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 22a) -

Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten, und zwar die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den zuständigen Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragszeiten gelten in dem Zweig der Pensionsversicherung als erworben, in dem der Versicherte zuletzt vor der Anhaltungszeit Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt hat. Als Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge und für die Leistungen der Pensionsversicherung gilt das 30fache der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 1 Z 1) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6); hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Beginnes der Anhaltung erworben, dann ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. (BGBl. Nr. 446/1969, Art. I Z 14) - ; (BGBl. Nr. 162/1972, Art. I Z 15, Ü. Art. II Abs. 1) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 149) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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