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ASVG § 504. Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft., BGBl. Nr. 13/1962, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1961

NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.

ABSCHNITT IV. Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung.

§ 504. Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft.

Österreichischen Staatsbürgern, die in der im § 500 Abs. 1 angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und nach der Auswanderung die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates erworben und hiedurch die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind die im § 228 Abs. 1 Z. 1 angeführten Ersatzzeiten bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen anzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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