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ASVG § 500. Begünstigter Personenkreis, BGBl. Nr. 684/1978, gültig ab 01.01.1979

Neunter Teil Sonderbestimmungen

Abschnitt IV Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

§ 500. Begünstigter Personenkreis

Personen, die in der Zeit vom bis aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der § 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den § 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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