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ASVG § 499a. Anwendung von Bestimmungen des Ersten, Siebenten und Achten Teiles, BGBl. Nr. 31/1973, gültig von 01.07.1967 bis 31.12.1971

NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.

ABSCHNITT III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

§ 499a. Anwendung von Bestimmungen des Ersten, Siebenten und Achten Teiles

Die nachstehend bezeichneten Bestimmungen des Ersten, Siebenten und Achten Teiles dieses Bundesgesetzes gelten bis auf weiteres auch in der Notarversicherung:

1. § 32 über die rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes;

2. § 81 über die Verwendung der Mittel;

3. § 84 über den Unterstützungsfonds;

4. die §§ 99, 102, 103, 106 und 107 über Leistungsansprüche;

5. die §§ 109 und 110 über die Befreiung von Abgaben;

6. die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren mit der Maßgabe, daß bei den Schiedsgerichten eine Abteilung für die Angelegenheiten der Notarversicherung zu bilden ist;

7. die §§ 443, 444, 446 und 447 über die Vermögensverwaltung, wobei § 444 Abs. 2 entsprechend für die Unfall- und Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt;

8. die §§ 448 bis 452 über die Aufsicht des Bundes;

9. § 460 über Bedienstete, wobei der Abs. 3 des § 460 auch für den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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