NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.
ABSCHNITT III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen
§ 499a. Anwendung von Bestimmungen des Ersten, Siebenten und Achten Teiles
Die nachstehend bezeichneten Bestimmungen des Ersten, Siebenten und Achten Teiles dieses Bundesgesetzes gelten bis auf weiteres auch in der Notarversicherung:
1. § 32 über die rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes;
2. § 81 über die Verwendung der Mittel;
3. § 84 über den Unterstützungsfonds;
4. die §§ 99, 102, 103, 106 und 107 über Leistungsansprüche;
5. die §§ 109 und 110 über die Befreiung von Abgaben;
6. die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren mit der Maßgabe, daß bei den Schiedsgerichten eine Abteilung für die Angelegenheiten der Notarversicherung zu bilden ist;
7. die §§ 443, 444, 446 und 447 über die Vermögensverwaltung, wobei § 444 Abs. 2 entsprechend für die Unfall- und Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt;
8. die §§ 448 bis 452 über die Aufsicht des Bundes;
9. § 460 über Bedienstete, wobei der Abs. 3 des § 460 auch für den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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