NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.
ABSCHNITT III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen
§ 497. Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz.
(1) Bei der Feststellung eines Überweisungsbetrages (§ 308) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind die in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 in der jeweils geltenden Fassung erworbenen Beitragsmonate für die Anrechenbarkeit der Versicherungsmonate in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Beitragsmonate der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.
(2) § 12 Abs. 1 und § 24b Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der am geltenden Fassung werden aufgehoben. Im § 24 Abs. 1 des gleichen Gesetzes sind die Worte „unbeschadet der Bestimmungen des § 70 des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung“ zu streichen. § 24c Abs. 5 letzter Satz des bezeichneten Gesetzes hat zu lauten: „§ 24b Abs. 1 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.“
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für Überweisungsbeträge aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn der Stichtag (§ 308 Abs. 4) nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesgesetzes liegt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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