NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.
ABSCHNITT III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen
§ 496. Versicherungsbeiträge.
Bemessungsgrundlage für den veränderlichen Beitrag der Notare (§ 36 Abs. 2 lit. b des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung) sind die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Vormonates aus dem Notariate; im übrigen bleiben die Vorschriften über den veränderlichen Beitrag unverändert.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAA-76518