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ASVG § 495. Übernahme der Ansprüche und Anwartschaften aus der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Notarkasse in München., BGBl. Nr. 31/1973, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1971

NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.

ABSCHNITT III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

§ 495. Übernahme der Ansprüche und Anwartschaften aus der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Notarkasse in München.

In der Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates übernommene Anwartschaften der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der ehemaligen Notarkasse in München werden bei Eintritt des Versicherungsfalles in der Leistung nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung über die Pensionsversicherung berücksichtigt. Hiebei gelten die bei der Notarkasse in der Zeit vom bis erworbenen Dienstzeiten (auch die Zeiten eines Anwärterdienstes) als anrechenbare Beitragszeiten. Soweit für die Bemessung der Leistungen die Monatseinkommen zugrunde zu legen sind, von denen der veränderliche Beitrag gemäß § 36 Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1938 zu bemessen gewesen wäre, tritt an deren Stelle der auf den Monat entfallende Teil der Jahreseinkünfte, von denen in dem betreffenden Jahre der veränderliche Teil der Abgabe zur Notarkasse bemessen worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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