ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT V. Mittel der Sozialversicherung.
1. UNTERABSCHNITT. Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens).
§ 48. Allgemeine Beitragsgrundlage bei verspäteter Anmeldung.
Sind auf Grund verspäteter, unrichtiger oder unterlassener Anmeldung Beiträge nachzuzahlen, so sind sie nach dem Entgelt, auf das gleichartig Versicherte im Zeitpunkt der Nachberechnung Anspruch haben, zu berechnen; für die Beitragszahlung sind auch die sonstigen in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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