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ASVG § 489. Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder Ausscheiden aus einem solchen., BGBl. Nr. 201/1967, gültig von 01.01.1956 bis 30.06.1967

NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.

ABSCHNITT III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

§ 489. Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder Ausscheiden aus einem solchen.

Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 zweiter Satz und des § 11 Abs. 5 über den Wirksamkeitsbeginn des Ausscheidens aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehungsweise der Aufnahme in ein solches hinsichtlich der Pflichtversicherung sind in der Krankenversicherung der Bundesangestellten entsprechend anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518