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ASVG § 488., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 01.07.1967 bis 01.07.1967

NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.

ABSCHNITT III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

§ 488.

Versicherungsbeiträge

Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518

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