NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.
ABSCHNITT III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen
§ 487. Einbeziehung von Angestellten anderer Körperschaften in die Krankenversicherung der Bundesangestellten.
(1) § 1a Abs. 1 Z. 1 lit. a des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, hat zu lauten:
„a) der Länder, der Bundeshauptstadt Wien, der Städte mit eigenem Statut und aller übrigen Gemeinden,“
(2) In der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes von der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten (früher Beamten-Krankenfürsorgeanstalt) verfügte Erweiterungen des Kreises der versicherten Mitglieder und der Angehörigen der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten bleiben aufrecht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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