ASVG § 486. Ruhen des Leistungsanspruches., BGBl. Nr. 201/1967, gültig von 01.01.1956 bis 30.06.1967
NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.
ABSCHNITT III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen
§ 486. Ruhen des Leistungsanspruches.
Bei Personen, die nach den Bestimmungen des Ersten Teiles in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, tritt ein Ruhen des Anspruches auf Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Krankenversicherung der Bundesangestellten nicht ein.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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