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ASVG § 484a. Krankenversicherung bei Beurlaubung gegen Einstellung der Bezüge., BGBl. Nr. 201/1967, gültig von 01.01.1964 bis 30.06.1967

NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.

ABSCHNITT III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

§ 484a. Krankenversicherung bei Beurlaubung gegen Einstellung der Bezüge.

(1) Die Krankenversicherung der Bundesangestellten ruht bei Versicherten nicht, die aus dem Grund der befristeten Verwendung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklungshilfe gegen Einstellung der Bezüge beurlaubt sind.

(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Barleistungen (§§ 12 und 13 des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937) bildet die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Bemessungsgrundlage im Sinne des § 488 Abs. 2. Der Versicherungsbeitrag ist für die Dauer der Beurlaubung zur Gänze vom Versicherten zu entrichten.

(3) Der Dienstgeber hat dem Versicherungsträger den Antritt und die Dauer eines Urlaubes im Sinne des Abs. 1 binnen drei Tagen zu melden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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