NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.
ABSCHNITT III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen
§ 484. Empfänger außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genüsse.
Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder einem öffentlichen Fonds, deren Bedienstete nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, in der jeweils geltenden Fassung versichert sind, einen außerordentlichen, nicht auf Rechtsansprüchen beruhenden Ruhe(Versorgungs)genuß oder einen Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 98 des Gesetzes vom , RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), oder anderer gleichartiger Vorschriften erhalten, sind nach den gleichen Bestimmungen versicherungspflichtig und für den Fall der Krankheit versichert.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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