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ASVG § 484. Empfänger außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genüsse., BGBl. Nr. 201/1967, gültig von 01.01.1956 bis 30.06.1967

NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.

ABSCHNITT III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

§ 484. Empfänger außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genüsse.

Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder einem öffentlichen Fonds, deren Bedienstete nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, in der jeweils geltenden Fassung versichert sind, einen außerordentlichen, nicht auf Rechtsansprüchen beruhenden Ruhe(Versorgungs)genuß oder einen Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 98 des Gesetzes vom , RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), oder anderer gleichartiger Vorschriften erhalten, sind nach den gleichen Bestimmungen versicherungspflichtig und für den Fall der Krankheit versichert.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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