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ASVG § 483. Erweiterung des Kreises der nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 Pflichtversicherten., BGBl. Nr. 201/1967, gültig von 01.08.1963 bis 30.06.1967

NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.

ABSCHNITT III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

§ 483. Erweiterung des Kreises der nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 Pflichtversicherten.

(1) Im Dienste der Oesterreichischen Nationalbank Beschäftigte, die auf Grund der Pensionsordnung der Oesterreichischen Nationalbank Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, sind auf Grund dieser Beschäftigung für den Fall der Krankheit ausschließlich nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten versichert. Dies gilt auch für Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank, auf deren Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach den hiefür maßgebenden dienstrechtlichen Bestimmungen Leistungen aus der Pensions- beziehungsweise Unfallversicherung anzurechnen sind.

(2) Hochschulassistenten im Sinne des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, die in keinem dauernden Dienstverhältnis stehen, sind für die Dauer des aktiven Dienstverhältnisses und des Ruhestandsverhältnisses nach den Bestimmungen des in Abs. 1 bezogenen Gesetzes bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten versichert.

(3) Die Mitglieder der Landtage, die nicht nach anderer gesetzlicher Bestimmung in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder denen durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nicht mindestens die Leistungen der Krankenversicherung der Bundesangestellten gesichert sind, unterliegen der Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, in seiner jeweils geltenden Fassung. Als Dienstgeber im Sinne des bezogenen Gesetzes gilt das Land, dessen Landtag der Versicherte angehört, als Bezug die Entschädigung, die dem Versicherten nach den in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften gebührt. War das Mitglied des Landtages unmittelbar vor Beginn der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, so kann die freiwillige Versicherung nach Beendigung der Pflichtversicherung auf Antrag fortgesetzt werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Wochen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei dem Versicherungsträger einzubringen, bei dem die freiwillige Versicherung bestanden hat. Als Beitragsgrundlage gilt die zuletzt in der freiwilligen Versicherung bestandene Beitragsgrundlage.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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