NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.
ABSCHNITT III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen
§ 482. Verwaltungskörper.
In der Krankenversicherung der Bundesangestellten sind die Bestimmungen der §§ 419 bis 432 über die Verwaltungskörper der Versicherungsträger und der §§ 435 bis 442 über die Aufgaben der Verwaltungskörper mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Verwaltungskörper der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten sind der Hauptvorstand, der Überwachungsausschuß und für das Gebiet einer jeden Landesgeschäftsstelle ein Landesvorstand;
2. die Zahl der Mitglieder des Hauptvorstandes beträgt 35, des Überwachungsausschusses zehn, der Landesvorstände bei einer Landesgeschäftsstelle mit einem durchschnittlichen Mitgliederstand bis zu 50.000 zehn, von mehr als 50.000 bis zu 100.000 fünfzehn, von mehr als 100.000 zwanzig;
3. bei der Bestellung der Dienstgebervertreter in den Verwaltungskörpern der Anstalt hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, der Landeshauptmann das Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde herzustellen. Kommt ein Einvernehmen zwischen dem Landeshauptmann und der Finanzlandesbehörde nicht zustande, so beruft auf Antrag einer dieser beiden Stellen das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Dienstgebervertreter;
4. der Hauptvorstand und die Landesvorstände bestehen zu vier Fünfteln aus Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Fünftel aus Vertretern der Dienstgeber, der Überwachungsausschuß zu einem Fünftel aus Vertretern der Dienstnehmer und zu vier Fünfteln aus Vertretern der Dienstgeber.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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