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ASVG § 482. Kapitalübertragung an die Versicherungsanstalt, BGBl. I Nr. 122/2011, gültig ab 28.12.2011

NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.

ABSCHNITT III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

§ 482. Kapitalübertragung an die Versicherungsanstalt

Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des § 481 gemäß der versicherungstechnischen Bilanz zum zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist - mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen - bis längstens an die zuständigen Versicherungsträger zu übertragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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