Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung
1. Unterabschnitt Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)
§ 47. Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten
a) einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. a, b und d der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 29) – Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973.
b) einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. c die nach den dort genannten Vorschriften gebührende Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung;
c) einer Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar vor der Minderung der Beitragsgrundlage entfiel.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 22) – Beginn der Beitragsperiode Jänner 1962.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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