ASVG § 479e. Leistungen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2019

Neunter Teil Sonderbestimmungen

Abschnitt II Sonderbestimmungen für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen

3. Unterabschnitt Pensionsversicherung

§ 479e. Leistungen

(1) Die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind unter Anwendung der Bemessungsgrundlage nach § 125 zu bemessen.

(2) Die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten haben keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.

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