Neunter Teil Sonderbestimmungen
Abschnitt II Sonderbestimmungen für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen
3. Unterabschnitt Pensionsversicherung
§ 479e.
(1) Die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind unter Anwendung der Bemessungsgrundlage nach § 125 zu bemessen. Bei den im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten ist hiebei der Tageswert der Lohnstufe auf Grund des im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles gebührenden Ruhe(Versorgungs)genusses beziehungsweise auf Grund der außerordentlichen, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung zu berechnen. (BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 21) - .
(2) Die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten haben keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
(BGBl. Nr. 67/1967, Art. I Z 36) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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