ASVG § 479c. Meldungen und Auskunftspflicht, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 12.06.1999 bis 31.12.2019

Neunter Teil Sonderbestimmungen

Abschnitt II Sonderbestimmungen für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen

3. Unterabschnitt Pensionsversicherung

§ 479c. Meldungen und Auskunftspflicht

Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Gemeinde Wien auch hinsichtlich der im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen hat.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-76518