ASVG § 479c. Meldungen und Auskunftspflicht, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 12.06.1999 bis 31.12.2019
Neunter Teil Sonderbestimmungen
Abschnitt II Sonderbestimmungen für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen
3. Unterabschnitt Pensionsversicherung
§ 479c. Meldungen und Auskunftspflicht
Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Gemeinde Wien auch hinsichtlich der im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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