Neunter Teil Sonderbestimmungen
Abschnitt II Sonderbestimmungen für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen
3. Unterabschnitt Pensionsversicherung
§ 479c.
Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe auch hinsichtlich der im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen haben. (BGBl. Nr. 67/1967, Art. I Z 36) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAA-76518