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ASVG § 479c. Meldungen und Auskunftspflicht, BGBl. Nr. 67/1967, gültig von 01.01.1967 bis 11.06.1999

Neunter Teil Sonderbestimmungen

Abschnitt II Sonderbestimmungen für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen

3. Unterabschnitt Pensionsversicherung

§ 479c. Meldungen und Auskunftspflicht

Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe auch hinsichtlich der im § 479a Abs. 1 Z. 2 angeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518