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ASVG § 479b. Beginn und Ende der Pflichtversicherung, BGBl. Nr. 67/1967, gültig von 01.01.1967 bis 11.06.1999

NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen

3. Unterabschnitt. Pensionsversicherung.

§ 479b. Beginn und Ende der Pflichtversicherung

(1) Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z. 1 genannten Personen beginnt mit der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z. 2 genannten Personen beginnt mit dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses oder der außerordentlichen, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung.

(2) Die Krankenversicherung endet mit dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig ein Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung ausgezahlt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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