ASVG § 479a. Pflichtversicherung, BGBl. Nr. 67/1967, gültig von 01.01.1967 bis 11.06.1999

Neunter Teil Sonderbestimmungen

Abschnitt II Sonderbestimmungen für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen

3. Unterabschnitt Pensionsversicherung

§ 479a. Pflichtversicherung

(1) Unbeschadet der in § 26 Abs. 1 Z. 3 geregelten sachlichen Zuständigkeit der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe sind bei diesem Versicherungsträger die nachstehend bezeichneten Gruppen von Personen in der Krankenversicherung pflichtversichert:

1. Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe mit Ausnahme der rechtskundigen Beamten, der im technischen Dienst sowie im Verwaltungs- und Kanzleidienst tätigen Beamten und der Ärzte;

2. Personen, die von den Wiener Stadtwerken – Verkehrsbetriebe einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung erhalten, sofern der Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise die außerordentliche Zuwendung von einer Beschäftigung abgeleitet wird, welche die Pflichtversicherung nach Z. 1 begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen der Z. 1 über die Versicherungspflicht begründet hätte.

(2) Für die Durchführung der Krankenversicherung der im Abs. 1 genannten Personen und für die sonstigen Rechtsverhältnisse der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe als Träger dieser Krankenversicherung gelten, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten, Achten und Zehnten Teiles dieses Bundesgesetzes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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