Suchen Hilfe
ASVG § 478. Zusätzliche Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, BGBl. Nr. 31/1973, gültig von 01.01.1973 bis 01.01.1973

NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen

3. Unterabschnitt. Pensionsversicherung.

§ 478. Zusätzliche Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

Aufgehoben. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 68, Ü. Art. XII) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518

Feedback

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden