Neunter Teil Sonderbestimmungen
Abschnitt Ib Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz
§ 472b. Anwendung von Bestimmungen des Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten und Achten Teiles
In der Krankenversicherung nach § 472 sind entsprechend anzuwenden:
1. Abschnitt VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles für Ansprüche nach § 472 Abs. 2 Z 4;
2. § 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
3. die Bestimmungen der § 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des § 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;
4. die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;
5. die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren;
6. die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach § 472 versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518