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ASVG § 472b. Anwendung von Bestimmungen des Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten und Achten Teiles, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2019

Neunter Teil Sonderbestimmungen

Abschnitt Ib Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz

§ 472b. Anwendung von Bestimmungen des Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten und Achten Teiles

In der Krankenversicherung nach § 472 sind entsprechend anzuwenden:

1. Abschnitt VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles für Ansprüche nach § 472 Abs. 2 Z 4;

2. § 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

3. die Bestimmungen der § 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des § 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;

4. die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;

5. die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren;

6. die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach § 472 versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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