Neunter Teil Sonderbestimmungen
Abschnitt Ib Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz
§ 472b.
Anwendung von Bestimmungen des Zweiten,
Fünften, Sechsten, Siebenten und
Achten Teiles
In der Krankenversicherung nach § 472 sind entsprechend anzuwenden:
1. § 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
2. die Bestimmungen der § 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des § 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander; (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 32) - .
3. die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;
4. die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren;
5. die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach § 472 versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.
(BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 14) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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