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ASVG § 472b., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 30.06.2004 bis 30.06.2004

NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.

Abschnitt Ib Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz

§ 472b.

Anwendung von Bestimmungen des Zweiten,

Fünften, Sechsten, Siebenten und

Achten Teiles

In der Krankenversicherung nach § 472 sind entsprechend anzuwenden:

1. § 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

2. die Bestimmungen der §§ 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des § 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander; (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 32) - .

3. die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;

4. die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren;

5. die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach § 472 versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.

(BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 14) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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