ASVG § 471m. Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, BGBl. I Nr. 79/2015, gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018

Neunter Teil Sonderbestimmungen

Abschnitt Ib Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz

§ 471m. Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen

Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger monatlich vorzuschreiben.

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