ASVG § 471m. Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, BGBl. I Nr. 45/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2016
Neunter Teil Sonderbestimmungen
Abschnitt Ib Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz
§ 471m. Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen
Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger monatlich vorzuschreiben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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