ASVG § 471m. Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, BGBl. I Nr. 45/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2016

Neunter Teil Sonderbestimmungen

Abschnitt Ib Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz

§ 471m. Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen

Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger monatlich vorzuschreiben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518