ASVG § 471i. Träger der Krankenversicherung, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

Neunter Teil Sonderbestimmungen

Abschnitt Ib Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz

§ 471i. Träger der Krankenversicherung

Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist

1. bereits auf Grund einer Vollversicherung oder

2. unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr

einem anderen im § 23 Abs. 1 angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.

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