ASVG § 471f. Versicherung von nicht als arbeitslos geltenden Personen, die vorübergehend beschäftigt sind, BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997
Neunter Teil Sonderbestimmungen
Abschnitt Ib Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz
§ 471f. Versicherung von nicht als arbeitslos geltenden Personen, die vorübergehend beschäftigt sind
(Anm.: § 471f aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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