ASVG § 471f. Versicherung von nicht als arbeitslos geltenden Personen, die vorübergehend beschäftigt sind, BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997

Neunter Teil Sonderbestimmungen

Abschnitt Ib Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz

§ 471f. Versicherung von nicht als arbeitslos geltenden Personen, die vorübergehend beschäftigt sind

(Anm.: § 471f aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

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