ASVG § 471e. Beitragsgrundlage, BGBl. I Nr. 79/2015, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2018

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt X

§ 471e. Beitragsgrundlage

Bei fallweise beschäftigten Personen darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb eines Kalendermonates im Durchschnitt auf jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraumes entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-76518