NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.
Abschnitt I
§ 471e.
Bei fallweise beschäftigten Personen darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb eines Kalendermonates im Durchschnitt auf jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraumes entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. § 46 Abs. 3 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 61) - .
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