ASVG § 471e., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.2001 bis 31.12.2001

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt X

§ 471e.

Bei fallweise beschäftigten Personen darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb eines Kalendermonates im Durchschnitt auf jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraumes entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. § 46 Abs. 3 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 61) - .

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