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ASVG § 471e. Beitragsgrundlage, BGBl. Nr. 31/1973, gültig von 01.01.1973 bis 31.12.2001

NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.

Abschnitt I

§ 471e. Beitragsgrundlage

Bei fallweise beschäftigten Personen darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb eines Kalendermonates im Durchschnitt auf jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraumes entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. § 46 Abs. 3 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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