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ASVG § 471d., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.2007 bis 31.12.2007

NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.

Abschnitt I

§ 471d.

Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, daß die Frist für die An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.

(BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 43) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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