ASVG § 471c. Pflichtversicherung, BGBl. I Nr. 139/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2016

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt X

§ 471c. Pflichtversicherung

Die Pflichtversicherung tritt nur ein, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 Z 1 geltenden Betrag übersteigt.

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