Achter Teil Aufbau der Verwaltung
Abschnitt X
§ 471c. Pflichtversicherung
Die Pflichtversicherung tritt nur ein, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 Z 1 geltenden Betrag übersteigt.
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SAAAA-76518