Achter Teil Aufbau der Verwaltung
Abschnitt X
§ 471c.
Die Pflichtversicherung tritt nur ein, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 lit. a geltenden Betrag übersteigt.
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 61) - ;
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 42) - .
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