ASVG § 471b. Begriff der fallweise beschäftigten
Personen, BGBl. I Nr. 79/2015, gültig von 01.01.1973 bis 31.12.2018
NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.
Abschnitt I
§ 471b. Begriff der fallweise beschäftigten Personen
Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAA-76518