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ASVG § 471b. Begriff der fallweise beschäftigten Personen, BGBl. I Nr. 79/2015, gültig von 01.01.1973 bis 31.12.2018

NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.

Abschnitt I

§ 471b. Begriff der fallweise beschäftigten Personen

Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518